Hobbyzucht oder doch Gewerblich
Wer gewerbsmäßig Katzen züchtet oder mit Katzen handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 Abs. 1 Nr.3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt, sagt das TierSchG aber nicht.
Bei dem Stichwort „gewerbsmäßige Katzenzucht" schießen einem Bilder von Massenhaltung & „Ausschussproduktion " durch den Kopf – doch weit gefehlt. Der Gesetzgeber meinte etwas ganz anderes.
Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass bei der Haltung von mindestens fünf fortpflanzungsfähigen Katzen oder bei mindestens fünf Würfen pro Jahr nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 in der Regel von einer gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist.
Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift, wer die Zucht selbstständig, planmäßig, fortgesetzt & mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Es braucht demnach kein Gewerbebetrieb im herkömmlichen Sinne vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als fünf Zuchtkatzen
gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist vielmehr gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts.
Wenn ein wechselnd großer Tierbestand vorliegt & zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare
Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Züchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Zucht & den Handel zu verbieten, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.
Tierzucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassetieren, die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten Eigenschaften & Merkmale sich in den Nachkommen vererben.
Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind gemäß § 11 Abs. 2 TierSchG für diese Erlaubnis zu erfüllen:
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse & Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (Nachweis insbesondere durch ein aktuelles polizeiliches
Führungszeugnis)
3. die der Tätigkeit dienenden Räume & Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende, mithin tierartgerechte, Ernährung, Pflege & Unterbringung der Tiere ermöglichen
Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen & Auflagen zu versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann
insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl & die regelmäßige Fort- & Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.
Mit einem Antrag auf Erlaubnis der Tierzucht gemäß § 11 TSchG wird dem Züchter eine gewerbsmäßige Zucht-Genehmigung erteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Züchter nur alle drei Jahre einmal einen Wurf zieht, sondern die Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Katzen ist entscheidend. Es bleibt auch unberücksichtigt, ob ein Züchter Katzen zur Zucht verwendet, die nicht in seinem Haus leben, um den eigenen Bestand niedrig zu halten & so mehr Zeit für die Betreuung
der Tiere zu haben oder er lieber seinen Katzen nur wenige Würfe im Leben zumuten will als einer einzigen Katze entsprechend mehr. Sobald er fünf Würfe im Jahr zieht, fällt er ebenfalls unter die Anmeldepflicht.
Das Merkmal „selbständig" ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.
Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Zucht vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig & kann mit einer Geldbuße bis zu EuR 25.000.-- belegt werden.
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Frank Richter
Rechtsanwalt